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AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

der Firma SAS Sportanlagen-Service GmbH, Am Saatmoor 77, 28865 Lilienthal

 

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

1.1 Gegenstand der nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Dienstleistungen, Warenleistungen und Warenlieferungen der Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH.

 

1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, unabhängig davon, ob die Bestellung und/oder der Vertrag schriftlich, telefonisch oder per E-Mail vorgenommen wurden.

 

1.3 Der Kunde erkennt mit einer Bestellung diese Bedingungen an. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.4 Abweichende Bedingungen auf Auftragsvordrucken des Kunden werden auch durch Annahme des Auftrags und vorbehaltlose Lieferung nicht anerkannt, vielmehr wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

1.5 Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH diese schriftlich gegenüber dem Verwender bestätigt.

 

 

§ 2 Angebot, Auftragserteilung, Vertragsabschluss

 

2.1 Sämtliche Angebote von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

 

2.2 Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schrift-, Text- (z.B. Telefax oder E-Mail) durch den Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde 30 Tage an Bestellungen gebunden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

 

2.3 Die Bestellung des Kunden gilt als angenommen, wenn die Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Datum der Bestellung die Ablehnung erklärt.

 

2.4 Ein Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung in Schrift-, Text- (z.B. Telefax oder E-Mail) oder durch Lieferung durch Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH zustande.

 

2.5 Preise, Masse, Gewichte, Farben, Bauleistungen nach DIN, Lieferzeitangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies durch Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

 

2.6 Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden bedürfen zur Gültigkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

3.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager der Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH, einschließlich normaler Verpackung. Liefer- und Versandkosten fallen zusätzlich an und werden im Rahmen des konkreten Angebots gesondert ausgewiesen.

Bei Werkverträgen ergibt sich der Leistungsumfang einschließlich der Transport- und Fahrkosten aus dem jeweiligen Vertrag.

 

3.2 Sämtliche Preise sind freibleibend und gelten nicht für Nachlieferungen. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH genannten Bruttopreise, sollten Nettopreise ausgezeichnet worden sein, zuzüglich der jeweiligen der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

3.3 Preisänderungen behält Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH sich ausdrücklich vor. Auch bestätigte Preis- bzw. Liefervereinbarungen können bei Irrtum oder bei Veränderung der Einkaufs- bzw. Verfügbarkeitsbasis neu festgelegt werden. Bereits geschlossen Verträge sind vom Vorbehalt der Preisanpassung bzw. -änderung ausgenommen.

 

3.4 Mit Erscheinen neuer Preise verlieren alle vorangegangenen Preise ihre Gültigkeit.

 

 

§ 4 Lieferzeit, Teillieferung, Gefahrenübergang

 

4.1 Lieferfristen bzw. Liefertermine beginnen mit Vertragsabschluss. Sie sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es ist schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart worden. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

 

4.2 Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen stellen keinen Mangel dar und können von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH sofort in Rechnung gestellt werden.

 

4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer, von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH oder deren Lieferanten nicht zu vertretender und nicht vorhersehbarer Ereignisse, die Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten), hat Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Die ggf. vom Kunden geleisteten Gegenleistungen sind diesem von der Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH zu erstatten. Auf die genannten Umstände kann sich Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.

 

4.4 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die ggf. vom Kunden geleisteten Gegenleistungen sind diesem von der Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH zu erstatten. Auf die genannten Umstände kann sich Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.

 

4.5 Sofern Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 4% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH oder deren Angestellten. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.

 

4.6 Bei gelieferten Waren, die nicht dem Kundenwunsch oder der bestellten Ware übereinstimmen, hat der Kunde unverzüglich SAS Sportanlagen-Service GmbH zu informieren. SAS Sportanlagen-Service GmbH wird daraufhin umgehend neu liefern. Die nicht dem Kundenwunsch entsprechende Ware ist vom Kunden an SAS Sportanlagen-Service GmbH zurück zu senden. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche in irgendeiner Weise geltend machen.

 

 

§ 5 Versand / Gefahrübergang

 

5.1 Der Warenversand erfolgt ab Lager Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH an die vom Kunden angegebene Adresse. Fehlerhafte oder unvollständige Adressangaben des Kunden gehen zu dessen Lasten.

 

5.2 Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH wird von ihrer Leistungspflicht frei, sobald die Sendung an das den Transport ausführende Unternehmen bzw. Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH zusätzliche Leistungen, z.B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen hat.

 

5.4 Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der preisgünstigsten und schnellsten Versandart.

 

5.5 Falls der Versand ohne Verschulden von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

5.6 Beim Werkvertrag gilt für den Gefahrübergang der Zeitpunkt der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erfolgt keine förmliche Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald die Werkleistung durch den Auftraggeber benutzt wird, z.B. wenn der Spielbetrieb auf der bereitgestellten Anlage aufgenommen wird.

 

5.7 Gerät der Auftraggeber in Abnahmeverzug oder nimmt er die Leistung nicht ab, obwohl Abnahmereife gegeben ist, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über. Die Fälligkeit des Werklohns ist damit eingetreten, soweit keine besonderen Zahlungsbedingungen oder Zahlungsfristen vereinbart wurden.

 

 

§ 6 Versandkosten

 

6.1 Versandkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden, sie sind vom Lieferungsumfang abhängig. Rückstände und Nachlieferungen erfolgen versandkostenfrei, bei Speditionssendungen frei Haus. Die Verpackung wählt Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH nach bestem Ermessen aus. Bei Lieferung ins Ausland werden die tatsächlichen Versandkosten an den Kunden in Rechnung gestellt.

 

6.2 Eine Transportversicherung wird Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH nur auf besondere ausdrückliche schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden abschließen.

 

 

§ 7 Zahlungen

 

7.1 Soweit einzelvertraglich nichts anders vereinbart ist, hat der Kunde den Kaufpreis per Vorauskasse ohne Abzug innerhalb einer Frist von 14 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

 

7.2 Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. fristlos zu kündigen, wenn der Kunde mit Erfüllung seiner Vertrags- bzw. Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät.

 

7.3 Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die auf der Rechnung angegebenen Bankkonten der Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH geleistet werden.

 

7.4 Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

7.5 Wenn Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, die Zahlungen eingestellt werden, der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug gerät oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist, so ist Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen worden sind. Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

 

7.6 Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

7.7 Wenn Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, die Zahlungen eingestellt werden, der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug gerät oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist, so ist Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen worden sind. Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

 

7.8 Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH ist darüber hinaus berechtigt, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Im Falle der Geltendmachung eines höheren Schadens ist der Kunde berechtigt, den Nachweis zu führen, dass Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

7.9 Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB nicht beteiligt ist, ist Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH darüber hinaus berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Im Falle der Geltendmachung eines höheren Schadens ist der Kunde berechtigt, den Nachweis zu führen, dass Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

7.10 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

 

8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:

 

- Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH behält sich das Recht vor, den Versand ganz oder zeitweilig zu sperren und jederzeit die Herausgabe der Ware zu verlangen, wenn die Erfüllung der Forderung gefährdet ist oder der Vertragspartner gegen eine der ihn obliegenden Verpflichtungen verstößt.

 

- Die Ware bleibt Eigentum von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

 

- Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH. Erlischt das (Mit-)Eigentum von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH durch Verbindung, so geht das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH über. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH unentgeltlich. Ware, an der Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

 

- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.

 

- Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland sind unzulässig.

 

- Die bei einem Verstoß gegen diese Regelung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsansprüche, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH ab.

 

8.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

 

8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere Zahlungsverzug) ist Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. den Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder die Rechte aus § 326 BGB auszuüben. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.

 

8.5 Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH behält sich vor, die Lieferung aus laufenden Verträgen zurückzuhalten, bis Außenstände aus früheren Lieferungen getilgt sind.

 

8.6 Die vorstehenden Ziffern 8.1. - 8.5. gelten entsprechend bei Werkverträgen.

 

 

§ 9 Gewährleistung-Allgemein-

 

9.1 Ansprüche auf Gewährleistung bestehen seitens des Auftraggebers gegen SAS Sportanlagen-Service zunächst in Form des Anspruchs auf Nachlieferung und Nachbesserung, wobei je Mangel mindestens zwei Nachlieferungs- bzw. Nachbesserungsversuche einzuräumen sind.

 

9.2 Bei Fehlschlagen dieser Nacherfüllung ist dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, den Preis zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

 

9.3 Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und groben Verschulden verbleiben dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche, soweit die Pflichtverletzung durch die Firma SAS Sportanlagen-Service fahrlässig geschieht oder die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma SAS Sportanlagen-Service beruht.

 

9.4 Für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässiger Pflichtverletzung der Firma SAS Sportanlagen-Service oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma SAS Sportanlagen-Service beruhen, verbleibt es ebenfalls bei den gesetzlichen Bestimmungen.

 

9.5 Gewährleistungsansprüche für alle Lieferungen und Leistungen der Firma SAS Sportanlagen-Service wird auf 1 Jahr seit Lieferung oder Abnahme begrenzt. Danach darf sich die Firma SAS Sportanlagen-Service auf Verjährung berufen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist oder das Gesetz zwingend eine andere Gewährleistungszeit vorschreibt.

 

9.6 Die Gewährleistung für die Verlegearbeiten  des Kunstrasens sowie Einbau von Kunststoffflächen und Linierarbeiten wird auf 2 Jahre begrenzt.

 

9.7 Von den Gewährleistungsansprüchen sind bei Kunstrasen folgende Teile des Belages ausgeschlossen: Elfmeterpunkte, Torräume (der Bereich endet jeweils 1m rechts und links der Torräume) und der Verschleiß durch Spielbetrieb, bei unsachgemäßen Pflegearbeiten, bei Nutzung des Bodenbelages durch andere Sportarten sowie das Tragen von ungeeigneten Schuhen. Jeder Gewährleistungsanspruch setzt einen Nachweis über die regelmäßigen Pflegearbeiten und eine jährliche Grundwartung voraus.

 

9.8 Verschleiß des Netzsystemes der Fußballcourts ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

9.9 Im Rahmen der Gewährleistung durchgeführte Ersatzleistungen und/oder Reparaturen haben in keinem Falle eine Verlängerung der Garantiezeit zur Folge, auch nicht für einzelne Teile der Ware.

 

 

 

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

10.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Firma SAS Sportanlagen-Service GmbH ist – auch im Wechsel- und Scheckprozess – der Sitz von Fa. SAS Sportanlagen-Service GmbH, soweit sich nicht aus dem besonderen Vertragsverhältnis etwas anderes ergibt.

 

10.2 Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, wird auch für den Wechsel- und Scheckprozess als Gerichtsstand vereinbart: Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck.

 

§ 12 Anwendbares Recht, Schriftform, Wirksamkeit, Sonstiges

 

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

 

12.2 Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch insbesondere für diese Regelung.

 

12.3 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch ergänzende Auslegungen nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahekommt.